DME Register

Rechtlicher Rahmen

Was das Gesetz verlangt — und was es seit 2023 erlaubt.

Diese Übersicht fasst die für kleine Schweizer AG und GmbH massgeblichen Bestimmungen des Obligationenrechts zusammen. Sie ist eine sachliche Darstellung, keine Rechtsberatung; im Einzelfall massgebend sind Statuten, Gesetzestext und fachliche Prüfung.

Stand: 19. August 2026

Die Aktienrechtsrevision per 1. Januar 2023

Die Revision des Aktienrechts ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Für kleine, nichtbörsenkotierte Gesellschaften sind vier Änderungen praktisch relevant:

  • Art. 701d ORVirtuelle GeneralversammlungDie GV kann seither ohne Versammlungsort durchgeführt werden — vorausgesetzt, die Statuten enthalten eine ausdrückliche Grundlage, der Verwaltungsrat regelt die eingesetzten Mittel, und die Aktionäre können unmittelbar miteinander kommunizieren sowie elektronisch abstimmen.
  • Art. 699a ORElektronische EinberufungDie bisherige Meldepflicht an das Publikationsorgan ist für nichtbörsenkotierte Gesellschaften entfallen. Die Einberufung kann damit rein elektronisch erfolgen, wenn die Statuten dies vorsehen oder die Aktionäre zugestimmt haben.
  • Art. 699 ORMinderheitenrechte bei 5 ProzentDie Schwelle für Traktandierungsbegehren (Abs. 3) und für die Verlangung einer ausserordentlichen GV wurde für nichtbörsenkotierte Gesellschaften auf 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen gesenkt. In kleinen Aktionärskreisen ist diese Schwelle oft schon von einer einzigen Person erreicht.
  • Art. 731b OROrganisationsmängelSeit dem 1. Mai 2021 gilt die unzureichende Führung des Aktienbuchs ausdrücklich als Organisationsmangel (Abs. 1 Ziff. 3) — dargestellt auf der Startseite.

Was in den Statuten stehen muss

Wer die neuen Formen nutzen will, braucht die passenden Statuten. Die Übergangsfrist der Revision lief am 1. Januar 2025 ab; bis dahin wirkten Statuten nach altem Recht weiter. Gesellschaften, die ihre Statuten seither nicht angepasst haben, können insbesondere keine virtuelle Generalversammlung durchführen — dafür ist eine ausdrückliche statutarische Grundlage zwingend.

Statuten · Prüfpunkte für virtuelle und elektronische Verfahren
PunktErfordernisGrundlage
Virtuelle GV Ausdrückliche Ermächtigung zur Durchführung ohne Versammlungsort; Regelung der Mittel durch den Verwaltungsrat Art. 701d Abs. 1 OR
Form der Einberufung Statutarische Bestimmung, welche die elektronische Einladung (E-Mail) ermöglicht Art. 700 OR i.V.m. Art. 699a OR
Traktandierung Frist und Form für Traktandierungsbegehren, angepasst an die 5-Prozent-Schwelle Art. 699 Abs. 3 OR
Vinkulierung Aktuelle Übertragungsbeschränkungen und Genehmigungsverfahren für Namenaktien Art. 685 ff. OR

Jede Statutenänderung ist ein beurkundungspflichtiger GV-Beschluss: Sie braucht das erforderliche Quorum (Art. 704 OR) und die öffentliche Beurkundung durch einen Notar (Art. 702 OR). DME Register ersetzt diesen Schritt nicht — der Statuten-Service führt ihn mit dem Partnernotariat OBT AG durch.

Verantwortung des Verwaltungsrats

Das Aktienbuch zu führen, die GV einzuberufen und deren Beschlüsse zu protokollieren, ist Aufgabe des Verwaltungsrats (Art. 686, Art. 699 ff., Art. 702a OR). Er haftet für die sorgfältige Erfüllung dieser Pflichten (Art. 754 OR). Software verlagert diese Verantwortung nicht — sie macht ihre Erfüllung nachweisbar.

Praktisch heisst das: Das Register muss vollständig und aktuell sein, die Einberufung frist- und formgerecht erfolgen, und über jede GV muss ein Protokoll geführt und aufbewahrt werden.

Zeitleiste

Termine im Überblick
DatumEreignis
01.05.2021Unzureichendes Aktienbuch gilt als Organisationsmangel
01.01.2023Aktienrechtsrevision in Kraft: virtuelle GV, elektronische Einberufung, 5-Prozent-Schwellen
01.01.2025Ende der Übergangsfrist: nicht angepasste Statuten müssen angeglichen werden; virtuelle GV ohne Statutengrundlage nicht mehr zulässig
heuteGesellschaften ohne Anpassung können nur physische oder hybride GV durchführen

Was eine Plattform nicht ersetzt

Öffentliche Beurkundung

Statutenänderungen, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen sowie die übrigen Fälle von Art. 702 OR erfordern den Notar. Die Plattform bereitet vor, dokumentiert und liefert Ausdrucke — die Beurkundung bleibt Amtssache.

Rechtsberatung

Ob Ihre Statuten den Anforderungen genügen, beurteilt die Plattform nicht. Der Statuten-Service mit dem Partnernotariat OBT AG und Treuhänder prüft und passt an.

Sonderregime

Börsenkotierte Gesellschaften, Fonds und Strukturen mit unabhängigem Stimmrechtsvertreter sind ausserhalb des Produktumfangs.

Haftungsausschluss. Diese Seite gibt den Gesetzesstand zum angegebenen Datum wieder und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ersetzt keine Beratung durch Rechtsanwalt, Notar oder Treuhänder.